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Satzung |
§ 1. Name des Vereins:
Der Verein trägt den Namen "Fischereiverein Karlshuld e.V. mit einem Sitz in Karlshuld. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neuburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Ziele und Aufgaben
Die Ziele und Aufgaben sind:
Den Mitgliedern Gelegenheit zur Ausübung der Fischerei geben durch
a) Pacht , Erwerb und Erhaltung von Fischgewässern.
b) Hege und Pflege des Fischbestandes in
Vereinsgewässern.
c) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und
Einwirkungen auf den Fischbestand.
d) Förderung der Mitglieder
e) Errichtung von Freizeitgelände und der Fischerei
dienlichen Anlagen.
f) Pflege und Erhaltung der dem Verein zur
Verfügung stehenden Gewässer in ihrer Natürlichkeit im Sinne des
Naturschutzes.
Förderung der Vereinsjugend
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Etwaige Gewinne sind nur für
den satzungsgemäßen Zweck zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Die Bestimmung der Gemeinnützigkeitsordnung sind für den Verein
verbindlich.
§ 3 jegliche Politische und religiöse Betätigung innerhalb des Vereins ist unzulässig.
§ 4. Mitglieder:
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden.
Es wird unterschieden in:
a) Erwachsene Mitglieder mit
Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in den Vereinsgewässern. Voraussetzung
ist,
daß das Mitglied im
Besitz eines bayerischen, staatlichen Fischereischeines und eines vom Verein
ausgestellten
Erlaubnisscheines
ist. Der Erlaubnisschein muß vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreteer und
einem weiteren
Vorstandsmitglied
unterschrieben sein, sowie das Siegel der Aufsichtsbehörde tragen. Diese
Mitglieder zahlen den
Vereinsbeitrag und
die Gebühr für die Ausübung der Fischerei in den Vereinsgewässern laut der
jeweils gültigen
Beitrags - und
Gebührenordnung.
b) Erwachsene Mitglieder die die
Fischerei in en Vereinsgewässern nicht ausüben. Diese Mitglieder zahlen den
Vereinsbeitrag laut
jeweils gültigen Beitrags - und Gebührenordnung.
c) Jugendliche Mitglieder. Diese können
zwischen dem 10. und dem 18 Lebensjahr mit schriftlicher Zustimmung
der
Erziehungsberechtigten aufgenommen werden. Nach Ablauf ds Jahres in dem das
jugendliche Mitglied das
18 Lebensjahr
vollendet wird es als Erwachsenes Mitglied geführt und hat bis zum 13.12. des
Jahres schriftlich
zu erklären ob es
weiterhin die Fischerei in den Vereinsgewässern ausüben will.
Jugendliche
Mitglieder haben kein Stimmrecht.
d) Ehrenmitglieder: Mitglieder die sich
um den Verein verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen
werden. Die
Verleihung wird auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Hauptversammlung
beschlossen.
Ehrenmitglieder
sind von Beitrags - und Arbeitsleistung befreit.
§ 5. Gebühren und Beiträge:
Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Sondergebühren, Arbeitsleistungen usw. wird durch eine gesonderte Beitrags - Ordnung erlassen. Dies ist Bestandteil der jeweils gültigen Vereinssatzung und kann nur durch die Hauptversammlung geändert werden. Der Jahresbeitrag ist am 1: Januar jeden Jahres fällig. Beitrags - und Arbeitsbefreiung werden von er Vorstandschaft erlassen.
§ 6. Aufnahme in den Verein:
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich per Aufnahmeantrag zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme wird erst rechtskräftig, wenn die fälligen Gebühren, sowie der für das laufende Jahr fällige Beitrag bezahlt sind. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen; eine Angabe von Gründen hierfür ist nicht erforderlich.
§ 7. Austritt aus dem Verein:
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur durch eine schriftliche Erklärung an
den 1. Vorsitzenden zum Jahresende (31.12.) erfolgen.
Die Mitgliedschaft erlischt außerdem durch:
a) Tod des Mitgliedes
b) Auflösung des Vereins
c) Ausschluss
§ 8. Ausschluss aus dem Verein:
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
Der Ausschluss eines Mitgliedes wird von der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlossen. Dem Betroffenen sind mindestens 14 Tage vor Beschlussfassung die gegen ihn erhobenen Vorwürfe schriftlich mitzuteilen. Dem Betroffenen muss Gelegenheit gegeben werden, dass er sich mündlich vor der Vorstandschaft zu den Vorwürfen rechtfertigen kann. Der Betroffene ist innerhalb von 4 Wochen nach Beschlussfassung unter Angabe der Gründe von dem gefassten Beschluss schriftlich zu unterrichten.
§ 9. Ausgeschiedene Mitglieder:
Ausscheidende oder rechtskräftig Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere oder ähnliche Unterlagen sind ohne Vergütung zurückzugeben. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sich alle Rechte, insbesondere das echt zur Ausübung der Fischerei in den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.
§ 10.Vorstand und Aufgaben:
Die Vorstandschaft wird durch die Generalversammlung für 3 Jahre gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:
| 1. Vorsitzender | 2. Vorsitzender |
| Kassier | Schriftführer |
| Gewässerwart | Gerätewart |
| Jugendwart | bis zu 3 Beisitzer |
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzender wobei Einzelvertretungsbefugnis besteht. Vereinsintern gilt folgendes: Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und in allen Rechtsgeschäften und Handlungen, die zur Führung des Vereins erforderlich sind. Er überwacht die Geschäftsführung der anderen Vorstandsmitglieder.
Die Vorstandschaft entscheidet durch einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandschaftsmitglieder über sämtliche Maßnahmen die zur Führung des Vereins notwendig sind. Über Ausgaben bis zu 150 € kann der 1. Vorsitzende ohne Beschluss der Vorstandschaft verfügen.
Der Schriftführer erledigt die ihm, vom 1.Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter übertragenen schriftlichen Arbeiten. Er hat die Protokolle der Vorstandschaftssitzungen, der Generalversammlung und der Jahreshauptversammlung anzufertigen und aufzubewahren. Die Niederschriften sind von ihm und den 1.Vorsitzenden zu unterschreiben.
Dem Kassier obliegt die Kassen - und Buchführung. Er ist zur Einrichtung, Unterhaltung und Führung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet und hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Er ist insbesondere für den termingerechten Eingang der Mitgliedsbeiträge, der Gebühren für Fischereierlaubnis in den Vereinsgewässern, den Aufnahmegebühren und die pünktliche Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des Vereins zu sorgen. Über Beitragsrückstände ist der Vorstandschaft Mitteilung zu machen. Bei der Wahl der Hausbank und bei allen Finanzbewegungen ist er an die Weisungen der Vorstandschaft gebunden. Der 1.Vorsitzende hat das Recht jederzeit Einsicht in die geführten Bücher zu nehmen. Der Kassier hat den Kassenbericht für das abgelaufene Jahr zu erstellen. Der Jahresabschluss ist vom Kassier, dem 1.Vorsitzendenund von 2 Kassenrevisoren zu unterschreiben. Der Kassier ist verpflichtet, in der Hauptversammlung und außerdem auf Verlangen der Vorstandschaft und den Kassenrevisoren Rechenschaft abzulegen und Einsicht in die Bücher zu gewähren. Der Kassier haftet für etwaige Fehlbeträge.
Dem Gewässerwart obliegt die Hege und Pflege der Vereinsgewässer. Er hat im Einvernehmen mit der Vorstandschaft den erforderlichen Fischbesatz festzulegen und vorzunehmen und die erforderlichen Hege - und Pflegemaßnahmen anzuordnen und zu überwachen. Seinen Anordnungen haben bei den Arbeitseinsätzen alle Mitglieder Folge zu leisten.
Der Jugendwart betreut die Jungfischer. Er ist für die Heranführung der jugendlichen zum Arten - und Naturschutz und deren fischereilichen Ausbildung verantwortlich. Alle Maßnahmen und Veranstaltungen mit Jungfischern sind mit der Vorstandschaft abzustimmen. Der Jugendwart ist von der Vorstandschaft zu unterstützen.
Der Gerätewart ist für die sachgerechte Lagerung, Instandhaltung und Einsatzbereitschaft der vorhandenen Geräte verantwortlich. Er stellt im Einvernehmen mit der Vorstandschaft Anträge zur Instandhaltung und eventuelle Neubeschaffung von Geräten.
Die Vorstandschaft übt ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Nachgewiesenen Aufwendungen wie Porto, Telefongebühren, Reisekosten zu Tagungen und Lehrgängen usw. werden erstattet.
§ 11 Kassenrevision:
Von der Hauptversammlung sind in offener Abstimmung 2 Kassenrevisoren und 1 Ersatzrevisor zu bestellen. Sie haben jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen und sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen - und Buchführung zu überzeugen. sie haben das Ergebnis der Hauptversammlung mitzuteilen und bei Richtigkeit die Entlastung des Kassiers zu beantragen. Revisoren dürfen kein anderes Amt im Verein ausüben.
§ 12.Haupt - und Generalversammlung:
Die Versammlung haben die Aufgabe durch Aussprachen, Debatten und Beschlüsse die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.
Alle Versammlungen werden durch den 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden einberufen und auch von diesem geleitet. Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder rechtskräftig. Bei Stimmengleichheit gelten sämtliche Anträge als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertel-Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Eine Hauptversammlung hat jedes Jahr im Januar stattzufinden. Dazu hat der Vorstand mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen
Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
Die Generalversammlung unterscheidet sich von der Hauptversammlung dadurch dass sie das Recht hat, die Vorstandschaft zu entlasten und neu zu wählen. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden, des Kassiers und des Schriftführers hat in geheimer Wahl zu erfolgen. Der Gewässerwart, der Gerätewart, der Jugendwart und die 3 Beisitzer können in offener Wahl gewählt werden. Bei mehreren Kandidaten ist in geheimer Wahl abzustimmen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Die Bestimmung hinsichtlich der Einladung, der Einladungsfrist und der Tagesordnung gelten wie bei der Hauptversammlung.
Über jede Hauptversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das zumindest alle Anträge und Beschlüsse, sowie die Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. Bei Beginn jeder Hauptversammlung ist vom Schriftführer das Protokoll der letzten Hauptversammlung zu verlesen.
§ 13.Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Hauptversammlung erfolgen. Bei Vereinsauflösung ist die Anwesenheit von zwei Drittel des Stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, hat innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer 2.Außerordentlichen Hauptversammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf in jedem Fall der Zustimmung von 75 % der abgegebenen Stimmen.
Das ei der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen soll der Gemeinde Karlshuld bis zu Wiederbelebung bzw. Neugründung des Vereins zur treuhändischen Verwaltung übergeben werden. Falls dies nicht innerhalb von 10 Jahren nach Auflösung geschieht , fällt das verwaltete Vermögen der Gemeinde Karlshuld unmitelbar und ausschließlich für Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu.
§ 14. Gültigkeit:
Diese Satzung wurde am 28. Januar 2001 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuburg / Donau in Kraft