Gewässerordnung

 

  1. Jeder Angler hat sich waidgerecht und ordentlich zu verhalten,dazu gehört auch, daß er keinen Unrat hinterläßt.
  2. Jeder Angler hat beim Angeln den staatlichen Fischereischein und das Fangbuch mitzuführen. Diese Papiere, sowie der jeweilige Fang und die Angelgeräte, sind den Vorstandsmitgliedern oder den Fischereiaufsehern auf Verlangen vorzuzeigen.
  3. Es darf max. mit 2 Handangeln ( 1 auf Raubfisch) gefischt werden.
  4. Im Interesse der Hege und des Bestandserhaltens dürfen pro Tag nur 2 Edelfische (Karpfen, Schleien, Forellen, Hechte, Renken, Zander, Schleien, Forellen, Hechte, Renken, Zander, Nerfling, Aal) gefangen werden. Diese sind dem Gewässer zu entnehmen und zu verwerten ein zurücksetzen maßiger Fische ist nicht erlaubt.
  5. Das Nachtangeln ist nicht erlaubt.
  6. Das Boot-Angeln ist nur im Kempesee erlaubt.
  7. Folgende Schonmaße sind einzuhalten:

    Karpfen 35 cm              Hechte 55 cm

    Schleie 30 cm               Zander 50 cm

    Forelle 28 cm                Aal 45 cm

    Nerfling 30cm                Wels entnehmen

    Seeforelle 45 cm

     

  8. Das Anfüttern der Fische ist vor / während und nach dem Angeln verboten.
  9. Die Angeln dürfen nicht außer Reichweite des Fischers ausgelegt und nur von diesem bedient werden.
  10. Bei Fischsterben ist sofort der 1. Vorsitzende, der Gewässerwart oder ein anderes Vorstandsmitglied zu verständigen.
  11. Zelten ist nur nach Einholung einer Genehmigung erlaubt.
  12. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen und Schonzeiten des Bayer. Fischereirechts